Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 8

§ 8 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.

Kurz erklärt

  • Kinder und Jugendliche sollen bei Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend ihrem Entwicklungsstand einbezogen werden.
  • Sie haben das Recht, über ihre Rechte im Verwaltungsverfahren und vor Gericht informiert zu werden.
  • Kinder und Jugendliche können sich in Erziehungs- und Entwicklungsfragen an das Jugendamt wenden.
  • Sie haben Anspruch auf Beratung, ohne dass die Personensorgeberechtigten informiert werden, wenn dies den Beratungszweck gefährden würde.
  • Die Beteiligung und Beratung müssen in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form erfolgen.